Allein die Überführung der Gefangenenlager in die Verwaltung der NKWD UdSSR war schon rechtswidrig. In den Lagern in Kozielsk, Starobielsk und Ostaszkow wurden zahlreiche Normen des internationalen Rechts, die den Status eines Kriegsgefangenen bestimmen, nicht befolgt.
Vom Anfang an wurde beabsichtigt, die Kriegsgefangenen nach dem Abschluss der Kriegverhandlungen nicht zu befreien - wie es die Haager Konvention erfordert.
Am Frühlingsanfang 1940 wurde die Beseitigung polnischer Kriegsgefangener sanktioniert vom Politbüro des ZK WKP(b) und nach einem bestimmten Schema durchgeführt , das einen totalen Charakter annahm.
Das größte Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Weltfrieden war der Massenmord an 14.522 polnischen Kriegsgefangenen im April und Mai 1940 in Lagern in Kozielsk, Starobielsk, Ostaszkow unter Regierung der NKWD der autonomen Gebiete (oblasti) von Smolensk, Kalinin und Charkiw und in dergleichen Zeit der Massenmord an 7.305 Gefangenen aus den Untersuchungshaften der NKWD in Westweißrussland und Westukraine, nach dem die Massendeportation ihrer Familien bis tief in die UdSSR erfolgte. Es war das Kriegsverbrechen, an dem Stalin und andere Mitglieder des Politbüros des ZK WKP(b), die den Beschluss über die Massenmorddurchführung an unschuldigen Menschen gefasst haben, Schuld tragen sollen. Verantwortung tragen auch die Vollstrecker der Morde - die Führerschaft der NKWD, darunter: Mierkulow, Kobulow, Basztakow, Soprunienko, gleich wie alle Beauftragten der NKWD UdSSR, NKWD USSR und NKWD BSSR, die auf verschiedenen Realisierungsebenen an dieser verbrecherischen Entscheidung teilgenommen haben. [...]
Gemäß dem Vertrag über die Nichtverjährung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Weltfrieden sind die oben genannten Personen schuldig des Mordes an 14.522 polnischen Kriegsgefangenen in NKWD-Lagern in Kozielsk, Starobielsk und Ostaszkow in der UdSSR und des Mordes an 7.305 Polen aus Gefängnissen und Lagern in Westweißrussland und Westukraine, und sollen, gemäß der inneramtlichen Gesetzgebung, strafrechtliche Verantwortlichkeit für Amtsmissbrauch tragen - Art. 102 StGB RFSSR von 1929 - der zur vorsätzlichen Tötung wurde - Art. 102 StGB RFSSR - im besonders großen Ausmaß geführt, das als Völkermord gelten muss. [...]
Alle [oben erwähnten] polnischen Kriegsgefangenen [...] sollen völlig rehabilitiert und zu unschuldigen Opfern stalinscher Repressionen erklärt werden, mit zuerkannter Entschädigung für materielle und moralische Verluste.
Moskau, den 2. August 1993
Russland vs. Katyn „HAI Bulettin", Sonderausgabe, Warschau 1994.