Art. 4. Die Regierung der UdSSR erteilt ihre Zustimmung, auf dem Gebiet der UdSSR die polnische Armee aufzustellen, deren Kommandeur von der polnischen Exilregierung im Einverständnis mit der Regierung der UdSSR ernannt wird. [...]
Mit der Wiedereinräumung diplomatischer Beziehungen wird allen Bürgern der Republik Polen, die zur Zeit, entweder als Kriegsgefangene oder aus anderen Gründen der Bewegungsfreiheit auf dem Gebiet der UdSSR aberkannt sind, Amnestie erteilt.
London, den 30. Juli 1941
Politische Beziehungen zwischen der Republik Polen und der Sowjetrepublik 1918-1943. Auswahl der Dokumente, bearb. Von Jerzy Kumaniecki, Warschau 1991