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Nichtangriffspakt zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die deutsche Reichsregierung und die Regierung der Sowjetunion, geleitet von dem Wunsch die Sache des Friedens zwischen Deutschland und der Sowjetunion zu festigen und ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutralitätsvertages, der im April 1926 zwischen Deutschland und der Sowjetunion abgeschlossen wurde, sind zu nachstehender Vereinbarung gekommen:

Artikel 1.

Die beiden vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich jedes Gewaltaktes, jeder aggressiven Handlung und jedes Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.

Geheimes Zusatzprotokoll:

Für den Fall einer territorialen oder politischen Umgestaltung der zum polnischen Staat gehörenden Gebiete werden die Interessensphären Deutschlands und der Sowjetunion ungefähr durch die Linie von Flüssen Narew, Weichsel und San abgegrenzt.
Die Frage, ob die beiden Seiten Interessen an der Erhaltung eines unabhängigen polnischen Staates haben werden und wie dieser Staat abzugrenzen wäre, kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung geklärt werden. Die beiden Regierungen werden jedoch diese Frage auf dem Wege der freundlichen Vereinbarung klären.

Moskau, den 23. August 1939

„Die Verhältnisse der Republik Polen mit der Sowjetunion 1918-1943. Auswahl der Dokumente", bearbeitet von Jerzy Kumaniecki, Warschau 1991